Rz. 70

Schmutzzulagen sind lediglich dann als fortzuzahlendes Arbeitsentgelt anzusehen, wenn mit ihnen die mit außergewöhnlicher Beschmutzung von Körper und eigener Arbeitskleidung verbundene Arbeitsleistung zusätzlich belohnt werden soll. In einem solchen Fall stellen sie quasi eine Erschwerniszulage dar.[1] Stellt der Arbeitgeber besondere Arbeitskleidung, so spricht dies für den Entgeltcharakter der gewährten Schmutzzulage.[2]

 

Rz. 71

Wird hingegen eine Schmutzzulage im Fall der Arbeitsfähigkeit als Ausgleich für die Reinigung von verschmutzter Kleidung, die in anderen Arbeitsverhältnissen vom Arbeitgeber getragen wird, oder für einen erhöhten Verbrauch an Handtüchern, Seife o. Ä. gewährt, so handelt es sich um einen Ersatz von Aufwendungen, der nach § 4 Abs. 1a Satz 1 EFZG nicht fortzuzahlen ist. Begründung hierfür ist, dass sich der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeitszeit nicht schmutzig macht.[3]

[1] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 363; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.
[2] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 363.
[3] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 363; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.

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