Rz. 74
Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind bereits deshalb fortzuzahlen, weil sie Bestandteil der Bruttovergütung sind und diese Gegenstand des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist.[1]
Rz. 75
Hatte sich der Arbeitgeber zusätzlich zur Zahlung auch der Arbeitnehmeranteile verpflichtet, so handelt es sich hierbei um Arbeitsentgelt, das als Teil der vereinbarten Vergütung fortzuzahlen ist.[2]
Rz. 76
Arbeitgeberzuschüsse zu Aufwendungen für Lebensversicherungen oder private Krankenversicherungen sind dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall ebenso in voller Höhe weiterzugewähren wie die Arbeitgeberbeiträge zur (zusätzlichen) Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst oder jene zur Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe sowie zu vergleichbaren Einrichtungen.[3]
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