Rz. 77

Sozialzulagen wie z. B. Familien-, Kinder- und Ortszuschläge gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt.[1]

[1] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.

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