Rz. 34
Des Weiteren werden von einem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG die Beiträge des Arbeitgebers an die Sozialversicherungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erfasst.
Rz. 35
Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung stellen hingegen keine i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsleistungen dar, da es sich insoweit um eine genossenschaftliche Umlage handelt, die der Arbeitgeber alleine schuldet und die daher von dem Schädiger nicht zu erstatten ist.[1]
Rz. 36
Ebenso wenig werden von einem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die dieser aufgrund gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erbringt (z. B. Urlaubskasse (ULAK) und Lohnausgleichskasse im Baugewerbe[2]).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen