Rz. 41

Nach § 412 BGB finden auf den gesetzlichen Forderungsübergang die Vorschriften der §§ 399-404, 406-410 BGB Anwendung.

 

Rz. 42

Nach § 404 BGB bleiben dem Dritten (Schuldner) die zur Zeit des Anspruchsübergangs begründeten Einwendungen erhalten, insbesondere kann sich der Dritte gegenüber dem Arbeitgeber auf ein Mitverschulden des geschädigten Arbeitnehmers (§ 254 BGB) berufen oder geltend machen, der Arbeitnehmer habe infolge der Arbeitsunfähigkeit Aufwendungen erspart (z. B. Fahrten von der Wohnung zur Arbeit und zurück).[1] Begründete Einwendungen des Dritten führen zu einer Minderung/Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers.

 

Rz. 43

Gem. § 407 BGB muss der Arbeitgeber eine Leistung des Dritten an den Arbeitnehmer gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Dritte kannte den Übergang des Anspruchs im Zeitpunkt der Leistung. Bei Unkenntnis kann der Arbeitgeber von dem Dritten keine weitere Zahlung verlangen. Eine Kenntnis des Dritten ist gegeben, wenn dieser weiß, dass der Geschädigte Arbeitnehmer ist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Anspruch nimmt.[2]

[1] Vgl. ausführlich Benner, DB 1999, 482.
[2] Vogelsang, Rz. 693 m. w. N.

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