Rz. 35

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung (§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 EFZG) endet für den Arbeitgeber spätestens nach Ablauf der 6-Wochen-Frist. Der Anspruch endet nur dann zu einem früheren Zeitpunkt, wenn er auch bei einem ungekündigten Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums geendet hätte.[1]

 
Praxis-Beispiel
  • Ende der Arbeitsunfähigkeit durch Genesung des Arbeitnehmers. Achtung: Erkrankt der Arbeitnehmer anschließend erneut, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers mehr! Etwas anderes gilt nur dann, wenn zu der alten Erkrankung während der 6-Wochen-Frist eine neue hinzutritt, die die erste Erkrankung überdauert.[2]
  • Der 6-Wochen-Zeitraum ist bereits wegen Vorliegens einer Fortsetzungserkrankung ausgeschöpft.
[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 8, Rz. 58.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 8, Rz. 58.

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