Rz. 15

Für die Kostenträger nach Abs. 1 Satz 2 gilt derselbe Begriff der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation wie für die Leistungsträger nach Abs. 1 Satz 1. D. h. die berufsfördernde Rehabilitation wird ausgeschlossen. Die Maßnahmen müssen – wie für Versicherte – die Qualität aufweisen, dass mit ihnen das Maßnahmeziel erreicht werden kann.[1]

[1] Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 17.

3.1 Kostenträger (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 16

Private Krankenversicherungsunternehmen, bei denen u. a. die Gruppe von Arbeitnehmern privat krankenversichert ist, die aufgrund ihres Einkommens die Pflichtversicherungsgrenze überschreitet[1], stellen die wichtigsten Leistungsträger des Abs. 1 Satz 2 dar. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung[2] setzt jedoch voraus, dass kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, hat aber eine private Zusatzversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen, begründet die private Zusatzversicherung keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach Abs. 1 Satz 2. Durch den Ausschluss dieser Zusatzversicherungen wird eine vermehrte Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Entgeltfortzahlungsansprüche vermieden.[3] Der Arbeitnehmer kann also keinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG geltend machen, wenn ihm die medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung von der gesetzlichen Krankenversicherung versagt wurde und er dementsprechend keinen Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 geltend machen kann. Das Gleiche gilt für private Rentenversicherungen, die gegen das Risiko des Alters oder der Invalidität abgeschlossen sind. Auch hier ist Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch, dass der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und es sich nicht nur um eine private Ergänzungsversicherung handelt.

 

Rz. 17

Wenn andererseits eine private Unfallversicherung neben der gesetzlichen besteht, so schließt das nach dem Wortlaut der Vorschrift Entgeltfortzahlungsansprüche nicht aus, wenn der private Unfallversicherungsträger medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen gewährt. Das ist deswegen gerechtfertigt, weil für private Unfälle eine Versicherungslücke besteht.[4] Denn die gesetzliche Unfallversicherung erfasst nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,[5] sodass die Situation nicht mit der einer Zusatzversicherung bei bestehendem gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherungsschutz zu vergleichen ist, die jeweils umfassende Rehabilitationsmaßnahmen anbieten.

[3] Schmitt, EFZG § 9, Rz. 75.
[4] Schmitt, EFZG § 9, Rz. 79.

3.2 Maßnahmen (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 18

Abweichend zu den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 können die Maßnahmen nicht nur in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, sondern auch in vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden, die nicht in allen Einzelheiten den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V entsprechen. Aus dem Kriterium der Vergleichbarkeit ergibt sich aber, dass gewisse Standards der Maßnahme eingehalten sein müssen, um einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers auszulösen. Dies betrifft insbesondere die sachlichen Mittel und das Fachpersonal. Deshalb löst eine ambulante Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nur dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus, wenn sie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird.[1]

3.3 Ärztliche Verordnung

 

Rz. 19

Anstelle der Bewilligung durch einen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger tritt nach Abs. 1 Satz 2 die ärztliche Verordnung der Maßnahmen. Dadurch soll gewährleistet sein, dass ein approbierter Arzt[1] Gewähr für die korrekte Entscheidung bzw. Erforderlichkeit der Maßnahme bietet. Das Recht des Arbeitnehmers auf freie Arztwahl wird hierdurch aber nicht berührt, sofern der verordnende Arzt approbiert ist.[2] Die tatsächliche Vermutung ihrer Richtigkeit kann nur durch entsprechenden Beweisantritt des Arbeitgebers erschüttert werden, so z. B. bei einer Täuschungshandlung durch den Arbeitnehmer/Arzt oder eine völlige Verkennung des sozialrechtlichen Tatbestands, wobei die Erfolgsaussichten verschwindend gering sind.

[1] Vgl. § 5 Abs. 1 EFZG; vgl. Zimmermann, § 5, Rz. 21.
[2] Knorr/Krasney, § 9 EFZG, Rz. 54; Schmitt, EFZG, § 9, Rz. 47.

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