Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen bei laufend gezahltem Entgelt, sobald der Arbeitnehmer es rechtlich beanspruchen kann. Der Arbeitgeber ist zur Beitragsberechnung aus dem Entgelt verpflichtet, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Für dieses "Entstehungsprinzip" ist unerheblich, ob der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich auszahlt. Das im Steuerrecht geltende Zuflussprinzip, wonach die Steuerpflicht grundsätzlich davon abhängig ist, ob und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsentgelt zugeflossen ist, gilt in der Sozialversicherung bei laufendem Arbeitsentgelt nicht.
Eine verspätete oder unterbliebene Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung und auf den Beitragsanspruch der Versicherungsträger.
Für Entgelte oder Entgeltbestandteile, die dem Arbeitnehmer zustehen, er aber nicht erhalten hat, hat sich der Begriff "Phantomlohn" gebildet. Phantomlohn ist der imaginäre Arbeitsentgeltanspruch, der insbesondere auftaucht bei
- Arbeit auf Abruf,
- Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung sowie
- Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte.
Die Phantomlohnfalle
Zahlt der Arbeitgeber nicht den gesetzlich festgelegten Mindestlohn oder untertariflich, richtet sich der Beitragsanspruch zur Sozialversicherung nach dem rechtmäßig zustehenden höheren Entgeltanspruch. Die Differenz wird als "Phantomlohn" bezeichnet. Nicht ausgezahltes Entgelt ist beitragspflichtig, wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch hat. Wird dies bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger festgestellt, können hohe Nachforderungen drohen. Der Phantomlohn wirkt sich auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung aus. Das ist insbesondere bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen möglich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 EUR) durch den Phantomlohn überschritten wird.
1.1 Festlegung der Wochenarbeitszeit bei Arbeit auf Abruf
Von "Arbeit auf Abruf" spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur zu erbringen hat, wenn Arbeit tatsächlich anfällt. In derartigen Vereinbarungen ist u. a. eine wöchentliche Arbeitszeit festzulegen. Unterbleibt dies, wird eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen.
Dies hat zur Folge, dass bei einer fehlenden Vereinbarung die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung einen Arbeitsentgeltanspruch auf der Basis von 20 Wochenstunden unterstellt.
Fehlende Vereinbarung einer Wochenarbeitszeit
Wenn die Arbeit auf Abruf ein Minijob bleiben soll, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Ist dies nicht der Fall, entsteht ein sog. "Phantomlohn".
1.2 Mindestlohn
Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung richtet sich nach dem arbeitsrechtlich geschuldetem (gesetzlich oder tariflich zustehendem) Arbeitslohn.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestlohn. Seit dem 1.1.2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 EUR brutto pro Arbeitsstunde. Dieser Anspruch ist bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung mindestens zu berücksichtigen. Zu den Arbeitnehmern zählen u. a. auch geringfügig Beschäftigte.
1.3 Tarifliche Ansprüche
Wann tariflich rechtswirksame Ansprüche bestehen, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag kann nie rechtswirksam unterschritten werden. Das gilt selbst dann, wenn sich beide Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) darüber einig sind. Die Regelungen des Tarifvertrags gelten im Übrigen zwischen den Arbeitgebern und den Gewerkschaftsangehörigen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Auch dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien andere Bedingungen vereinbaren.
Auch wenn Arbeitnehmer nach Ablauf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen keine Möglichkeit mehr haben, Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, bleibt es bei der Beitragsforderung aus dem nicht oder zu gering gezahlten Arbeitsentgelt. Allein maßgebend ist das Entstehen eines arbeitsvertraglichen Entgeltanspruchs. Unerheblich ist, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird und ob er realisiert werden kann oder nicht.
1.4 Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt
Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle bestimmt sich nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Krankheitszeit gearbeitet. Das Urlaubsentgelt bemisst sich hingegen nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Für nichtgezahlte, aber zu beanspruchende Entgeltbestandteile der Entgeltfortzahlung und des U...