1Auf das Rauchverbot nach § 2 ist durch Hinweisschilder deutlich sichtbar hinzuweisen. [1]2Die Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach § 4 zu unterrichten. 3Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen.

[1] § 5 Satz 1 tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft.

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