Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird.[1] Zu den anderweitigen Absicherungen im Krankheitsfall gehören z. B.

Eine Auslandskrankenversicherung, die ein Mitglied für die Dauer eines längeren privaten Auslandsaufenthalts von mindestens 6 Wochen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließt, gilt dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn die Leistungen der Auslandskrankenversicherung nach ihrer Art mindestens denen der GKV entsprechen. Sie muss also unter anderem die ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlungen sowie die Arzneimittelversorgung einschließen.

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