Bei Eintritt der Versicherungspflicht werden die bislang Nichtversicherten wieder Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, der sie vor dem Verlust ihres Versicherungsschutzes zuletzt angehörten.[1] Keine Rolle spielt, wie lange diese Versicherung (eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung) bereits zurückliegt.

Nachdem die bisher Nichtversicherten wieder Mitglied ihrer "letzten" Krankenkasse geworden sind, können sie unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Bindungs- und Kündigungsfristen zu einer anderen Krankenkasse wechseln.

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