7.1 Arbeitsentgelt aus nicht geringfügiger Beschäftigung
Soweit bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, sind die Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und dem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu erheben. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte auf.
In der Pflegeversicherung beläuft sich der Beitragsanteil jeweils auf 1,8 %, in Sachsen beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers 1,3 % und der des Arbeitnehmers 2,3 %.
Der zum 1.7.2023 eingeführte Beitragsabschlag für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren reduziert den Beitragsanteil des Mitglieds um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte. Den ggf. anfallenden Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose i. H. v. 0,6 % trägt der Arbeitnehmer alleine. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – einschließlich des Arbeitgeberanteils – zahlt der Arbeitnehmer selbst an seine Krankenkasse.
7.2 Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Die Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts trägt allein der Arbeitgeber. Sie werden von ihm an die Minijob-Zentrale abgeführt. In der Pflegeversicherung fallen keine Pauschalbeiträge an. Die Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt sind deshalb vom Mitglied an seine Krankenkasse zu zahlen.
7.3 Rente
Die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente werden aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhoben und von dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte aufgebracht. Den gesamten Beitrag zur Pflegeversicherung trägt der Rentner alleine. Der Beitragssatz beträgt 3,6 %, ggf. zzgl. 0,6 % Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, seit dem 1.7.2023 ggf. abzgl. 0,25 % Beitragsabschlag für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren. Der Rentenversicherungsträger behält den Beitragsanteil des Versicherten einschließlich des KV-Zusatzbeitrags und ggf. des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung von der Rente ein und führt ihn zusammen mit seinem Beitragsanteil ab.
7.4 Versorgungsbezüge
Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung trägt der Versorgungsempfänger ohne Beteiligung der Versorgungseinrichtung (Zahlstelle). Der Freibetrag findet keine Anwendung. Der maßgebende Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 %. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. In der Pflegeversicherung beträgt
- der Beitragssatz 3,6 %,
- ggf. zzgl. 0,60 % Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose,
- ggf. abzgl. 0,25 % Beitragsabschlag für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren.
Der Versicherte zahlt die Beiträge aus den Versorgungsbezügen selbst an seine Krankenkasse.
7.5 Arbeitseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und sonstigen Einkünften
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Versicherte alleine und führt sie an seine Krankenkasse ab. Zu den sonstigen Einkünften zählen z. B. Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen.