Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in den Niederlanden eingesetzt werden, können auch in den Niederlanden Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Anspruch nehmen. Dies gilt für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte.
Entsendung auf die niederländischen Antillen
Eine deutsche Firma entsendet ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer für einen 3-monatigen Auftrag auf die niederländischen Antillen. Diese werden nicht vom gebietlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 erfasst. Daher kann der Arbeitnehmer keine Sachleistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen.
Für die Niederlande gelten Besonderheiten beim gebietlichen Geltungsbereich. Vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wird das Hoheitsgebiet der Niederlande erfasst. Nicht erfasst werden die Niederländischen Antillen.
6.1 Sachleistungsprinzip
Im Bereich der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass die Versicherten Dienstleistungen von den Leistungserbringern (z. B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und andere Einrichtungen) erhalten und Sachleistungen (z. B. Medikamente, Krankengymnastik etc.) in Anspruch nehmen. Für die europäischen Staaten sowie einige andere Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, gilt ein ähnliches Prinzip. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachleistungen ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) über Soziale Sicherheit die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte.
Leistungsumfang
Hinsichtlich des Leistungsumfangs ist zu beachten, dass die entsandten Personen nur die Sachleistungen in Anspruch nehmen können, die – unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts in den Niederlanden – notwendig sind. Des Weiteren können nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch niederländische Versicherte erhalten. Ebenso müssen die nach niederländischem Recht vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden.
6.2 Leistungen bei Krankheit
Bei einer Entsendung ins Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten in die Niederlande, so können auch sie Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte erhalten. Auch für Familienangehörige besteht eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.
6.3 Kostenerstattung bei Krankheit
Soweit der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen haben, kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Hierbei bestehen 2 Möglichkeiten. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären. Neben der Kostenerstattung nach deutschem Recht besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung nach den Regelungen der Verordnungen über soziale Sicherheit. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Kosten, die im Rahmen der Leistungsaushilfe angefallen wären. Da beide Ansprüche bestehen, erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber den jeweils höheren Betrag.
6.4 Arbeitsunfähigkeit
Wird ein Arbeitnehmer während einer Entsendung oder während eines Urlaubsaufenthalts arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. In den Niederlanden dürfen die Ärzte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Bei Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitnehmer telefonisch an das Kundenkontaktzentrum (KCC) der Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) wenden. Das Kundenkontaktzentrum vereinbart mit der UWV einen Termin für den Arbeitnehmer. Die deutsche Krankenkasse wird mit den Vordrucken E 115 und E116 über die Arbeitsunfähigkeit informiert, soweit eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Sollten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist eine Überprüfung dieser Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich möglich.
6.5 Arbeitsunfall
Erleidet ein in Deutschland beschäftigter und in einen Mitgliedsstaat entsandter Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann er Sachleistungen infolge des Arbeitsunfalls erhalten. Der Leistungsumfang und der Zeitraum richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
6.6 Entsendung nach Deutschland
Arbeitnehmer, die in den Niederlanden bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden. Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die niederländischen Rechtsvorschriften.