1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden beschäftigt sind, unterliegen der niederländischen Meldepflicht und müssen diese Beschäftigung online melden.
2.3.1 Meldung über das niederländische Portal
Grundsätzlich muss jede Beschäftigung über das Portal "postedworkers.nl" online gemeldet werden. Neben der Meldepflicht der Arbeitgeber gibt es eine Kontrollpflicht für die Auftraggeber. Diese müssen bei Beginn der Beschäftigung kontrollieren, ob die Meldung vollständig ist und ggf. eine Korrektur veranlassen. Hierfür wurde vom niederländischen Ministerium für Arbeit und Soziales eine Checkliste mit allen benötigten Angaben veröffentlicht. Dies sind unter anderem Angaben
- zur entsendenden Firma,
- zur entsandten Personen,
- zu einem Ansprechpartner in den Niederlanden,
- zum Auftraggeber in den Niederlanden,
- dem Projekt/Auftrag, Einsatzort und Dauer
- sowie zur Bescheinigung A1.
2.3.2 Jahresmeldungen
Bei bestimmten Unternehmen und bei Selbstständigen in bestimmten Wirtschaftszweigen genügt eine Jahresmeldung. Die Voraussetzungen ist, dass
- es sich um einen Kleinbetrieb mit höchstens 9 Mitarbeitern handelt,
- der Geschäftssitz weniger als 100 km von der niederländischen Grenze entfernt ist,
- das Unternehmen/der selbstständige gelegentlich im letzen Jahr in den Niederlanden tätig war (mind. 3 Mal).
Auch im Wirtschaftszweig "Güterbeförderung im Straßenverkehr" genügt eine Jahresmeldung.
Keine Jahresmeldungen
In Baugewerbe und für Zeitarbeitsfirmen sind Jahresmeldungen ausgeschlossen.
2.3.3 Keine Meldungen
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Es handelt sich dabei um folgende Tätigkeiten:
- Entsendung von qualifizierten und spezialisierten Mitarbeitern für die Erstmontage/Erstinstallation von Gütern, sofern die Tätigkeit nicht länger als 8 Tage dauert
- dringende Reparatur und Wartungsarbeiten, Softwareinstallationen, Einweisungen sofern sich die Mitarbeiter in einem Zeitraum von 36 Wochen nicht mehr als 12 Wochen hintereinander in den Niederlanden aufhalten
- geschäftliche Besprechungen oder Vertragsabschlüsse, wenn sich die Mitarbeiter innerhalb von 52 Wochen nicht mehr als 12 Wochen in den Niederlanden aufhalten
- Tätigkeiten in den Sektoren "Öffentliche Verwaltung", "Öffentliche Dienstleistung", "Exterritoriale Organisation"
- bestimmte Tätigkeiten im Verkehrssektor, unter anderem Schifffahrt, Luftfahrt und Personenbeförderung im Straßenverkehr
2.3.4 Selbstständige
Die Niederlande haben festgelegt, dass Selbstständige die in den Wirtschaftszweigen Baugewerbe, Reinigung, Nahrungsmittelindustrie, Metallsektor, Gesundheitswesen, G...