Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Anmeldung: Umlagen-Zahlungen an Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Leitsatz (redaktionell)
- Umlagen an die VBL gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
- Arbeitslohn ist der geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Auch der auf den ArbN entfallende Umlagenanteil stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und ist nicht steuerbefreit.
- Die Erfassung von Umlagen, die der ArbG an die VBL abführt, verstößt nicht gegen das in Art. 3 GG verankerte Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Streitig ist, ob sogenannte Umlagezahlungen der Klägerin an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn der Beschäftigten der Klägerin anzusehen sind.
Die Klägerin betreibt zwei Krankenhäuser und ist eine Tochtergesellschaft der Stadt B.
Sie ist seit dem 1. Januar 1999 Beteiligte bei der VBL und gewährt ihren Beschäftigten auf der Grundlage des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV) eine Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der VBL, die eine spezielle Form der betrieblichen Altersversorgung darstellt (§ 18 Abs. 1 Betriebsrentengesetz-BetrAV). Die Umlage beträgt im Streitzeitraum 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eines jeden Beschäftigten. Nach näherer Maßgabe des § 2 ATV ist die Klägerin verpflichtet, alle Beschäftigte, die einen tarif- oder arbeitsrechtlichen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung haben, bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers beträgt 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Gem. § 16 Abs. 2, 37 Abs. 2 ATV ist die Klägerin verpflichtet, die auf sie entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich ca. 90 EUR/Arbeitnehmer (im Streitjahr 92,03 EUR/Arbeitnehmer monatlich) pauschal zu versteuern, soweit die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist. Dementsprechend trägt die Klägerin eine Übernahmeverpflichtung bei einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 1.426,82 EUR (1.426,82 EUR X 6,45 % = 92,03 €, GA Bl. 65 m.w. Einzelheiten).
Die VBL bringt die Mittel in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen Einnahmen auf (§ 60 Abs. 1 Satzung der VBL – VBLS – in der Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 7.-9. Satzungsänderung). Die Höhe der Umlagen wird nach dem Finanzbedarf im fünfjährigen Deckungsabschnitt festgelegt (§§ 61, 62 VBLS). Der Beteiligte ist Schuldner u.a. der Umlagen einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten (§ 63 Abs. 1 VBLS). Bemessungsgrundlage der Umlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht (§ 64 Abs. 4 VBLS, § 15 Abs. 2 ATV).
Leistungen der VBL aufgrund einer Pflichtversicherung sind Alters- und Erwerbsminde-rungsrenten für Versicherte sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§ 25 Nr. 1 VBLS). Die Höhe der Rente errechnet sich nach einem Punk-temodell, in dem Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (Präambel des ATV Abs. 2; § 8 Abs. 2 Satz 1 ATV).
Die Klägerin leistete im April 2007 an die VBL Umlagen in Höhe von 7,86 v. H. des zusatz-versorgungspflichtigen Entgelts eines jeden ihrer Beschäftigten. Darin enthalten ist ein Eigenanteil der Beschäftigten in Höhe von 1,41 v. H., den die Klägerin von dem lohnversteuerten Entgelt der Beschäftigten einbehalten hatte.
Die Klägerin meldete für den Monat April 2007 auch die auf die Umlagen in Höhe von 7,86 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entfallenden Lohnabzugsbeträge bei dem Beklagten (das Finanzamt) an und berechnete die auf die zur VBL geleisteten Umlagen entfallende Lohnsteuer pauschal gem. § 40b EStG. Mit Schreiben vom 4. April 2007 legte die Klägerin Einspruch ein, soweit im angemeldeten Betrag i.H.v. 1.124.149,87 € pauschale Steuerbeträge i.H.v. 32.627,87 € enthalten waren. Das Finanzamt gab dem Einspruch nicht statt.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 11. Juni 2007) die Klage.
Die Klage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 11 K 292/07 geführt. Das Verfahren ruhte unter anderem im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 3056/09), die gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 7. Mai 2009 in dem Verfahren VI 8/07 erhoben worden war, mit der das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Januar 2007 (11 K 307/06) aufgehoben und entschieden worden war, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung ...