2.1 Fehlen meldepflichtiger Beschäftigter

Beitragsansprüche dürfen auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als 6 Monate keine meldepflichtigen Beschäftigten mehr gemeldet hat (sog. Geschlossene Konten) und die Ansprüche die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten.[1] Die Grenzbeträge sollen an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die vereinbarten Grenzbeträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

2.2 Grenzbeträge

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben folgende vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales[1] genehmigte Kleinbetragsregelung vereinbart:

  • bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2024: 4 % von 3.535 EUR = 141,40 EUR, gerundet 150 EUR; 2023: 4 % von 3.395 EUR = 135,80 EUR, gerundet 140 EUR) wird auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Die Beiträge können ohne Weiteres niedergeschlagen werden,
  • bei Beitragsansprüchen zwischen 4 % der monatlichen Bezugsgröße West und unter 12 % der monatlichen Bezugsgröße West (auf 10 EUR nach oben aufgerundet; 2024: 12 % von 3.535 EUR = 424,20 EUR, gerundet 430 EUR; 2023: 12 % von 3.395 EUR = 407,40 EUR, gerundet 410 EUR) wird auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Sie können niedergeschlagen werden.

Die Kleinbetragsregelung ist auch von dem Gedanken getragen, dass bei Beitragsansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West die Kosten einer Vollstreckungsmaßnahme in der Regel in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.[2] Deshalb wird ohne nähere Prüfung bei Ansprüchen unter 4 % der monatlichen Bezugsgröße West auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

[1] BMAS, Schreiben v. 1.8.2007, IV a2 – 41645 -76/12.

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