Beitragsansprüche dürfen auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeitgeber mehr als 6 Monate keine meldepflichtigen Beschäftigten mehr gemeldet hat (sog. Geschlossene Konten) und die Ansprüche die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung gemeinsam und einheitlich festgelegten Beträge nicht überschreiten.[1] Die Grenzbeträge sollen an eine vorherige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. Die vereinbarten Grenzbeträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

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