1 Abkommensstaat
Für die Republik Nordmazedonien gilt das deutsch-mazedonische Abkommen über Soziale Sicherheit. Das Abkommen wird angewandt, wenn die betreffenden Personen vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst werden.
1.1 Persönlicher Geltungsbereich
Das deutsch-mazedonische Abkommen gilt für alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
1.2 Gebietlicher Geltungsbereich
Das Abkommen erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der Republik Nordmazedoniens.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich bezieht sich auf die Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Gelten für eine Person weiter die deutschen Rechtsvorschriften, gelten diese auch im Bereich der Pflegeversicherung.
2 Grenzüberschreitende Beschäftigung
Personen, die vom deutsch-mazedonischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle.
2.1 Entsendung
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Nordmazedonien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.
Ein Arbeitnehmer wird nach Nordmazedonien entsandt
Ein deutsches Unternehmen entsendet für 20 Kalendermonate einen Arbeitnehmer nach Nordmazedonien, um den Aufbau einer Maschine zu überwachen. Für den Arbeitnehmer gelten während der Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften fort.
Befristungszeitraum
Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die ersten 24 Kalendermonate. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bereits im Voraus ein längerer Entsendezeitraum feststeht.
Ein Arbeitnehmer wird nach Nordmazedonien für 40 Monate entsandt
Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer für 40 Monate nach Nordmazedonien für den Aufbau einer Fabrikanlage. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind erfüllt. Für den Arbeitnehmer gelten für die ersten 24 Kalendermonate die deutschen Rechtsvorschriften. Ab dem 25. Kalendermonat gelten für den Arbeitnehmer die mazedonischen Rechtsvorschriften.
3 Ausnahmevereinbarung
Die Regelungen des deutsch-mazedonischen Abkommens führen nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die mazedonischen Rechtsvorschriften, kann durch den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung erreicht werden, dass für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.
3.1 Antragsverfahren in Deutschland
Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Nordmazedonien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.
4 Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Personen, die in Nordmazedonien arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" RM/D 101. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist.
5 Freiwillige Versicherung in Deutschland
Personen aus der Republik Nordmazedonien, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden. Voraussetzung ist, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und die Person bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist im deutsch-mazedonischen Abkommen geregelt. Zusätzlich muss die Person bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Für die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung werden die in Nordmazedonien zurückgelegten Zeiten mit den deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet und können mit dem entsprechenden Vordruck (abhängig vom Abkommen) nachgewiesen werden.
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung
Nimmt eine Person erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Betracht.
Auslandsrückkehrer
War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in Nordmazedonien beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn die Person die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.
6 Krankheit im Ausland
Personen, die in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und vorübergehend in Nordmazedonien eingesetzt werden, können Sachleistungen in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Sachlei...