Besondere Regelungen gelten für Entsendungen. Im Hinblick auf Norwegen ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU- und EWR-Staaten eingeschränkt. Staatsangehörige der Schweiz und Drittstaatsangehörige werden von Verordnung nicht erfasst.
Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Oslo
Ein deutscher Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer für einen Auftrag nach Oslo. Ein Arbeitnehmer hat die deutsche und ein Arbeitnehmer die tunesische Staatsangehörigkeit. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entsendung sind in beiden Fällen erfüllt. Für den Arbeitnehmer mit der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften fort. Der Arbeitnehmer mit der tunesischen Staatsangehörigkeit gilt als Drittstaatsangehöriger. Da diese im Hinblick auf Norwegen von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit nicht erfasst werden, gelten für den Arbeitnehmer grundsätzlich die norwegischen Rechtsvorschriften. Es müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung geprüft werden.
2.1 Arbeitnehmer
Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Norwegen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.
2.2 Selbstständigkeit im Ausland
Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Norwegen ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.
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