Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:
- Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung kraft Gesetzes
- keine Ausschlusstatbestände
- keine Austrittserklärung.
2.1 Ende der Versicherungspflicht
Bei dem Personenkreis, für den eine Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet wird, handelt es sich um die Personen, deren ursprünglich nach § 5 SGB V, einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192 und 193 SGB V, bestehende Versicherungspflicht geendet hat. Das könnten u. a.
- Beschäftigte,
- Auszubildende ohne Arbeitsentgelt/Auszubildende des zweiten Bildungsweges,
- Arbeitslosengeldbezieher (bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung),
- Landwirte/mitarbeitende Familienangehörige/Altenteiler,
- Künstler/Publizisten,
- Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
- Studenten/Praktikanten,
- Rentner oder
- Vorruhestandsgeldbezieher
sein.
Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, gehören ebenfalls zum berechtigten Personenkreis.
Der Grund des Ausscheidens aus der bisherigen Versicherungspflicht ist unbedeutend. So kann das Ende der Beschäftigung genauso wie das Ende der Versicherungspflicht in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Eintritt von Geringfügigkeit) ursächlich sein. Das gilt auch für Personen, die ausscheiden, um eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, oder bei Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch Erwerbslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit steht der Anschlussversicherung nicht entgegen. Gleiches gilt in der Krankenversicherung der Landwirte.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss grundsätzlich aus einem in der Bundesrepublik Deutschland bestandenem Versicherungsverhältnis erfolgt sein. Diesem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wird das Ausscheiden aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz bzw. ein Ausscheiden aus der Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst gleichgestellt. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Auch das Ausscheiden Beschäftigter aus einer Institution der EU (z. B. Europäisches Parlament), die in einem Sondersystem versichert waren, ist einem Ausscheiden aus der deutschen gesetzlichen Versicherung gleichgestellt. Dies allerdings nur dann, wenn vor dem Eintritt in das Sondersystem innerhalb der EU eine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
2.2 Ende der Familienversicherung
Die obligatorische Anschlussversicherung tritt auch ein, wenn eine Familienversicherung aus Gründen, die in der Person des – bisher familienversicherten – Familienangehörigen liegen (z. B. rechtskräftige Ehescheidung), geendet hat. Die Gründe für das Erlöschen der Familienversicherung sind grundsätzlich unerheblich. Eine obligatorische Anschlussversicherung nach dem Ende der Familienversicherung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Familienversicherung nur wegen der beendeten Mitgliedschaft des Stammversicherten nicht mehr besteht. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn die Mitgliedschaft des Stammversicherten in der GKV aufgrund seines Wechsels zu einem anderen Absicherungssystem im Krankheitsfall in Deutschland endet (zum Beispiel substitutive Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen).
Anschlussversicherung für Familienversicherte
Endet die Familienversicherung nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten und wird für den Stammversicherten die Anschlussversicherung durchgeführt, besteht die Familienversicherung aufgrund dessen weiter.
2.3 Ausschlusstatbestände
2.3.1 Versicherungspflicht
Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, wenn sich an das Ausscheiden aus der Familienversicherung oder Versicherungspflicht nahtlos der Tatbestand einer anderen Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V anschließt. Der Nachweis dieses Ausschlusstatbestands vollzieht sich im Regelfall durch die Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nachrangig gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung.
2.3.2 Familienversicherung
Eine obligatorische Anschlussversicherung ist für Personen, deren Versicherungspflicht endet ausgeschlossen, wenn sich lückenlos daran eine Familienversicherung anschließt. Dies gilt auch in atypischen Fällen, in denen eine kraft Gesetzes beendete Familienversicherung durch eine aus der anderen Stammversicherung abgeleitete Familienversicherung abgelöst wird (z. B. Ende der Familienversicherung wegen des Erreichens der Altersgrenze für Kinder, anschließend Familienversicherung als Ehegatte).
2.3.3 Freiwillige Krankenversicherung bei einer anderen Krankenkasse
Für Personen, deren Familienversicherung kraft Gesetzes endet, bestehen im Hinblick auf die Fortführung der Versicherung im Rahmen einer freiwil...