1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber, die vorübergehend in Österreich tätig sind, unterliegen der österreichischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Österreich online melden.
2.3.1 Meldung über das österreichische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Österreich vorübergehend beschäftigt ist, vor Beginn der Tätigkeit über das Entsendeportal gemeldet werden. Hierbei werden für die Entsendung und Arbeitnehmerüberlassung unterschiedliche Formulare zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum deutschen Arbeitgeber/zum Überlasser,
- zum österreichischen Auftraggeber,
- zum entsandten Arbeitnehmer,
- zur Entsendung (Ort der Beschäftigung, Dauer der Entsendung, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt),
- zur Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers und
- zur Kontaktperson, die als Ansprechpartner für die Kommunikation mit den Behörden fungiert,
gemacht werden.
Mitzuführende Unterlagen
Im Rahmen der Meldungen müssen auch Angaben zum Ort gemacht werden, an welchem die für die Entsendung erforderlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Bei jeder Entsendung müssen
- der Arbeitsvertrag,
- die A1-Bescheinigung,
- eine Kopie der Meldung der Entsendung,
- die Lohnunterlagen,
- die Lohnaufzeichnungen und
- die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten
jederzeit bereitgehalten werden.
2.3.2 Vereinfachte Meldungen
Nach österreichischen Rechtsvorschriften gibt es vereinfachte Regelungen für die Meldungen bei sich wiederholenden Einsätzen, bei Einsätzen mit mehreren Auftraggebern sowie in der Transportbranche.
2.3.2.1 Wiederkehrende Arbeitseinsätze
Eine einzige Meldung kann in den Fällen gemacht werden, in denen die Entsendungen
- innerhalb eines einzigen Dienstleistungsvertrages und
- innerhalb eines Konzerns stattfinden.
Eine Meldung für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten kann in den Fällen gemacht werden, in denen wiederkehrende Entsendungen mit demselben Auftraggeber vereinbart sind.
2.3.2.2 Einsätze bei mehreren Auftraggebern
Wird eine Entsendung bei mehreren Auftraggebern durchgeführt, ist eine Meldung – unter Aufführung aller Auftraggeber – ausreichend, wenn mit der Entsendung
- gleichartige Dienstleistungsverträge erfüllt werden oder
- die Entsendungen in einem örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.
2.3.2.3 Transportbranche
Das österreichische Recht sieht Besonderheiten bei der Personen- und Güterbeförderung vor. Als Entsendungen werden hierbei folgende Tätigkeiten angesehen:
- Kabotage (Be- und Entladung erfolgen in Österreich)
- Quell- und Zielverkehr (Be- und Entladung erfolgen jeweils in Österreich und in einem anderen Staat oder umgekehrt)
- Leerfahren
- Unregelmäßige oder einmalige Transporte
In diesen Fällen ist eine pauschale Meldung...