Verfahrensgang
LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 151/21) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässigen Berufungen haben nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat regt aus Kostengründen (Gebührenermäßigung gem. Nr. 1213 KV GKG) die Rücknahme der Berufungen an.
Es besteht Gelegenheit, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 01.11.1994 unter der Versicherungsnummer 001 einen Vertrag über eine private Kranken- und Krankentagegeldversicherung.
Die Beklagte nahm im Laufe der Vertragsbeziehung Beitragsanpassungen vor. Der Kläger zahlte die entsprechenden Beiträge.
Mit E-Mail vom 05.03.2021 bat der Kläger die Beklagte um Zusendung der jährlichen Nachträge zum Versicherungsschein, der jeweils zugehörigen Änderungsgründe, der entsprechenden Informationsblätter/Beiblätter sowie von Abschriften aller Erklärungen, die er in Bezug auf das Versicherungsverhältnis seit dem 01.01.2009 abgegeben hat. Die Beklagte übersandte die Nachträge zum Versicherungsschein ab dem 01.01.2018. Im Übrigen verwies sie unter Angabe von Zugangsdaten auf ihr Online-Kundencenter zum Abruf weiterer Nachträge. Hinsichtlich der sonstigen Unterlagen forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos auf, diese herauszugeben.
Mit seiner am 07.06.2021 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 24.08.2021 zugestellten Klage hat er sein Begehren im Wege der Stufenklage, die er für zulässig hält, weiterverfolgt und geltend gemacht, die Beitragsanpassungen seien unwirksam gewesen. Ihm lägen die Versicherungsunterlagen nicht vollständig bzw. nicht geordnet nach Jahren vor. Er habe die Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen der Beklagtenseite nicht aufbewahrt. Er habe die Unterlagen zwar zunächst aufgehoben, jedoch aufgrund Unverständlichkeit zwischenzeitlich entsorgt. Zudem seien ihm die Versicherungsunterlagen bereits im Laufe verschiedener Umzüge in den vergangenen Jahren abhandengekommen.
Die Beklagte ist den Rechtsauffassungen des Klägers entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht. Das Nichtvorliegen der mit dem Auskunftsanspruch zu 4 geforderten Unterlagen hat sie mit Nichtwissen bestritten.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat bei Säumnis des Klägers im Termin durch Teil-Endurteil vom 09.03.2022 wegen Unzulässigkeit der Stufenklage den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der nach Auskunftserteilung zu benennenden Erhöhungen (Antrag zu 2) und den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 3) als unzulässig abgewiesen. Den Auskunftsantrag (Antrag zu 1) und den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 4) hat das Landgericht durch Teil-Versäumnisurteil abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Teil-Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sein Auskunftsbegehren sowie den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Mit am 22.02.2023 verkündetem Schlussurteil hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal das Teil-Versäumnisurteil vom 09.03.2022 aufrechterhalten.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Auskunftserteilung betreffend die Beitragsanpassungen in den Jahren 2010 bis 2017 bestehe weder aus §§ 666, 675 Abs. 1 BGB, noch aus Art. 15 DS-GVO, noch aus § 3 Abs. 3 VVG, noch aus § 810 BGB, noch aus § 242 BGB.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Gegen das Teil-Endurteil vom 09.03.2022 und das Schlussurteil vom 22.02.2023 hat der Kläger jeweils fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens fristgerecht begründet. Er rügt zudem die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Mit Beschluss vom 05.07.2023 hat der Senat die Verfahren I-13 U 102/22 und I-13 U 44/23 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung der Urteile vom 09.03.2022 und 22.02.2023
1. das Teil-Versäumnisurteil vom 10.03.2022 aufzuheben,
2. die Beklagtenseite zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die Beitragsanpassungen unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen zu erteilen, die die Beklagtenseite in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versicherungsnummer 001
a) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 (B.), A. (C.), KHA (C.) zum 01.01.2010
b) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 (B.), A. (C.), KHA (C.) zum 01.01.2011
c) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 (B.), A. (C.), KHA (C.) zum 01.01.2012
d) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 (B.), A. (C.), KHA (C.) zum 01.01.2013
e) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 (B.), A. (C.), KHA (C.) zum 01.01.2014
f) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 (B.), A. (C.), KHA (C.) zum 01.01.2015
g) in den Tarifen A. (B.), KHA (B.), TA42 ...