Verfahrensgang

AG Mettmann (Aktenzeichen 45 F 291/19)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mettmann vom 05.05.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.038,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten hatten im Jahre 1989 geheiratet und sind seit dem 16.11.2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 03.05.2011 haben sich die Beteiligten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts dahingehend verständigt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin Elementarunterhalt i.H.v. 1.320 EUR, Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 500 EUR sowie deren Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Den von dem Antragsgegner gezahlten Altersvorsorgeunterhalt hat die Antragstellerin ab dem 01.12.2011 in einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht bei dem A... investiert, welcher ab dem 01.12.2024 eine monatliche Rente i.H.v. 303,14 EUR oder aber eine Kapitalabfindung von 82.514 EUR vorsieht. Im Anschluss an den Abschluss der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung erteilte die Antragstellerin ihre Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings und der Antragsgegner glich der Antragstellerin, die selbst nur über geringe Einkünfte unterhalb des Steuerfreibetrages verfügt, bis zum Jahre 2017 die steuerlichen Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings aus.

Nachdem der Antragsgegner den steuerlichen Nachteil für das Jahr 2017 i.H.v. 466 EUR trotz Aufforderungsschreiben vom 03.06.2019 und Mahnung vom 24.07.2019 sowie anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 12.09.2019 nicht ausgeglichen hat, hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit der sie die Erstattung des steuerlichen Nachteils für das Jahr 2017 weiterverfolgt.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin sich mutwillig über seine Vermögensinteressen hinweggesetzt habe, indem sie die Altersvorsorgeaufwendungen nicht als steuerlich abzugsfähige Position in ihrer Steuererklärung angegeben habe. Er hat die Auffassung vertreten, hierdurch habe sie ihren Anspruch auf Erstattung des Nachteilsausgleichs verwirkt.

Durch am 03.03.2020 erhobenen Widerantrag hat er ferner die Erstattung des an die Antragstellerin am 28.09.2017 gezahlten Nachteilsausgleichs für das Veranlagungsjahr 2016 i.H.v. 572 EUR aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes beansprucht und hierzu vorgetragen, die Antragstellerin habe ihm erstmals für das Jahr 2017 einen Steuerbescheid vorgelegt. Sie habe ihn darüber getäuscht, dass sie eine vollständige, alle steuerlich relevanten Positionen beinhaltende Erklärung abgegeben habe.

Die Antragstellerin hat demgegenüber darauf verwiesen, eine steuerliche Abzugsfähigkeit ihre Altersvorsorgebeiträge bestehe nicht. Auch habe der Antragsgegner erstmals für das Jahr 2017 die Vorlage des Steuerbescheides verlangt.

Durch Beschluss vom 05.05.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.05.2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin die geltend gemachten 466 EUR nebst Zinsen seit dem 25.07.2019 zu zahlen sowie sie von den vorgerichtlichen Gebührenansprüchen ihrer Verfahrensbevollmächtigten i.H.v.41,77 EUR freizustellen und den Widerantrag des Antragsgegners abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine steuerliche Abzugsfähigkeit nach dem Einkommensteuergesetz bestehe für den von der Antragstellerin abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag mit Kapitalwahlrecht nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Inhalts der Begründung der Endentscheidung des Amtsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Zahlungsanträge der Antragstellerin sowie seinen Widerantrag weiterverfolgt.

Sein Begehren begründet er nunmehr, abweichend von seinem erstinstanzlichen Vorbringen, unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg damit, die Antragstellerin habe eine grobe Obliegenheitsverletzung dadurch begangen, dass sie eine Altersvorsorge mit einem Kapitalwahlrecht gewählt habe und nicht eine solche mit monatlichen Rentenzahlungen, welche steuerlich abzugsfähig gewesen wäre. Die Antragstellerin, so meint er, sei verpflichtet gewesen, seine Altersvorsorgeunterhaltsleistungen so anzulegen, dass die auszugleichende Steuerlast möglichst gering bleibe. Demzufolge müsse sie sich im Verhältnis zu ihm so behandeln lassen, als könne sie den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

1. den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 05.03.2020 - 45 F 291/19 - aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen,

2. die Antragsteller...

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