Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 10/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 10/19, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses in Anspruch.

Die 1989 als A. B. Maschinenbau GmbH gegründete Klägerin stellt her und vertreibt u.a. vollautomatische Zentrifugen, bezüglich derer sie auch Serviceleistungen wie Inspektionsarbeiten, wiederkehrende Prüfungen, Herstellung von Ersatzteilen, Wartung und Reparatur anbietet. Die Zentrifugen sind modular aufgebaut; in der Regel handelt es sich um Einzelanfertigungen. Für jede Version der Zentrifugen erstellt die Klägerin technische Konstruktionszeichnungen, die im Rahmen der Wartung sowie bei der Herstellung von Ersatzteilen zum Einsatz kommen.

Die Beklagte bietet ebenfalls Wartungen, wiederkehrende Prüfungen sowie ein Ersatzteilgeschäft für Zentrifugen sowie Motorengehäuse an. Ihr Geschäftsführer, Herr C., war vom 1.8.1999 bis zum 28.02.2016 Arbeitnehmer der Klägerin, zuletzt als Servicemanager. Zur Erfüllung seiner Tätigkeiten wurden ihm jedenfalls auf konkrete Anfrage von Seiten des technischen Büros der Klägerin auch CAD-Konstruktionszeichnungen zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin und die Beklagte bewarben sich im Frühjahr 2017 um einen Auftrag der Zuckerherstellerin D.. Dieser betraf 1987 produzierte Zentrifugen der A. Industrie Technik GmbH Werk B. E. und umfasste unter anderem die Fertigung von Ersatzteilen bzw. den Austausch der aus Trommel, Nabe und Spindel bestehenden Rotationseinheiten. Die Beklagte erhielt im April 2017 den Auftrag zum Austausch von drei Trommeln, weil sie im Vergleich zur Klägerin ein günstigeres Angebot unterbreitete und eine schnellere Lieferung der Trommeln für die Zentrifugen zusagte.

Die Klägerin verfügt über CAD-Konstruktionszeichnungen betreffend die Trommeln (Anlagen K 17 bzw. 19). Eine mit den Anlagen K 17 und K 19 fast identische CAD-Konstruktionszeichnung (Seite 3 Anlage K 15, im Folgenden Anlage K 15) hängte die Beklagte einer E-Mail vom 11.04.2017 an, mit der sie die F. AG & Co. KGaA (im Folgenden F.) um ein Angebot für das Schweißen der drei Trommeleinheiten bat.

Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - erstinstanzlich behauptet, die CAD-Konstruktionszeichnungen Anlagen K 17 bzw. K 19 verkörperten ein ihr zustehendes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, welches die Beklagte rechtswidrig bei der Auftragsvergabe der D. genutzt habe. Nur mit Hilfe ihrer Konstruktionszeichnung, die der Geschäftsführer der Beklagten sich während seiner Tätigkeit bei ihr verschafft und sodann unbefugt an die Beklagte weitergegeben habe, sei es der Beklagten möglich gewesen, den Auftrag zu erhalten. Eine schnelle Lieferung sowie ein günstigeres Angebot hätte nur abgegeben werden können, wenn der Mitbewerber im Besitz von klägerischen Zeichnungen der Bauteile gewesen sei.

Die Beklagte hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - erstinstanzlich ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der Klägerin bestritten. Die Klägerin sei nicht Rechtsnachfolgerin der A. Industrie Technik GmbH. Zudem gehörten die in den Konstruktionszeichnungen genannten Angaben zum Elektronenstrahlschweißen zum Stand der Technik und die genannten Fertigungsanweisungen seien - insoweit unstreitig - ihr nicht zur Kenntnis gelangt. Konstruktionszeichnungen der Klägerin seien bei dem Auftrag der D. nicht verwendet worden. Sie habe vielmehr selbst am 22.12.2016 die Maße der Trommel ohne Ausbau bei der Kundin mit einem Zollstock aufgenommen und diese Daten später durch eine genauere Vermessung nach Ausbau und Transport der Trommel zu ihr im Mai 2017 ergänzt. Aufgrund ihrer eigenen Messungen habe sie Zeichnungen zu den Bauteilen und ein Modell für die zu gießende Nabe erstellt. Die bei der D. eingesetzten Trommeln wiesen überdies - insoweit unstreitig - andere Abmessungen auf als in der CAD-Konstruktionszeichnung gem. Anlage K 15 gezeigt. Die Anlage K 15 habe im Übrigen der Mitarbeiter der F., der Zeuge G., ihrem Geschäftsführer Herrn C. bei einem Treffen am 09.11.2016 übergeben.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.01.2020, Az. 12 O 10/19 (Bl. 4 ff. eAkte), Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr technische Konstruktionszeichnungen gemäß Anlage K 15 über Ersatzteile der B.-E.-Zentrifugen zu verwerten/oder zu verwenden und/oder vorgenannte Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen sowie Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus hat das Landgericht die Pflicht der Beklagten zum Schadenersatz festge...

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