Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeld
Leitsatz (amtlich)
1. Sachdienlichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht trotz Klageabweisung als unzulässig in erster Instanz.
2. Hinsichtlich eines Beweismittels, das unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Abhöraktion erlangt wurde, besteht ein prozessuales Verwertungsverbot. In diesem Fall ist nicht nur das Beweismittel unverwertbar, sondern auch der in das Zivilverfahren eingeführte Tatsachenvortrag.
Normenkette
BGB §§ 249, 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; ZPO §§ 540, 284
Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 2 O 231/99) |
Tenor
Zum Sachverhalt
Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld sowie Unterlassung und Widerruf von Behauptungen.
Er hat in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe einem mit ihm befreundeten Ehepaar, das damals in der Nachbarschaft des Klägers wohnte, mündlich und schriftlich dienstlich erlangtes Wissen über den Kläger und dessen Ehefrau mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Äußerungen wird auf die wörtliche Widergabe in der Klageschrift verwiesen.
Der Beklagte hat eingeräumt, einen Teil der Äußerungen gegenüber dem Ehepaar G. gemacht zu haben, insoweit hätten die von ihm mitgeteilten Tatsachen jedoch keine dienstlichen Geheimnisse enthalten. Der Kläger könne seine Kenntnis von Gesprächen, die der Beklagte mit den Eheleuten G. gerührt habe, nur auf rechtswidrige Weise, nämlich durch unmittelbares Abhören oder Aufzeichnen der Gespräche erlangt haben.
Dem Kläger wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 26.05.1999 aufgegeben, bis 30.06.1999 einen beim Landgericht B. zugelassenen Anwalt zu bestellen und die Klage durch diesen begründen zu lassen und dem Gericht seine Wohnanschrift bzw. eine Anschrift mitzuteilen, an die förmlich zugestellt werden könne. In dieser Verfügung war Termin zur mündlichen Verhandlung auf 06. August 1999 bestimmt worden. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 30.06.1999 mitgeteilt, daß er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden habe und er deshalb die Beiordnung eines Notanwalts beantrage. Mit Beschluß vom 16.07.1999 hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen. Im Termin vom 06.08.1999 wurde die Klage des nicht anwesenden Klägers abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe und nicht prozeßordnungsgemäß vertreten gewesen sei.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Gründe
I. Die Berufung ist zulässig.
Trotz Säumnis des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um ein Versäumnisurteil im Sinne des § 330 ZPO, sondern um ein instanzbeendendes Prozeßurteil, gegen das das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die zur Klageabweisung führenden Zulässigkeitsmängel sind inzwischen vom Kläger behoben. Grundsätzlich ist zwar in einem solchen Fall das angefochtene Urteil, das die Zulässigkeit verneint hat, aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Zulässigkeitshindernis erst in zweiter Instanz beseitigt wurde (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdnr. 14; Musielak/Ball, ZPO, § 538 Rdnr. 9). Nach § 540 ZPO sieht der Senat jedoch von einer Zurückverweisung ab. Der Beklagte hat ausdrücklich eine Entscheidung durch das Berufungsgericht angeregt, der Kläger hatte durch seinen Hauptantrag zunächst ebenfalls zu erkennen gegeben, daß er eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst will. In dem die Klageerweiterung enthaltenden Schriftsatz vom 14.02.2000 hat er im Gegensatz dazu einer Entscheidung durch das Berufungsgericht ausdrücklich widersprochen. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, sind das Absehen von einer Zurückverweisung und die Entscheidung durch das Berufungsgericht auch sachdienlich, zumal der Kläger durch den Hilfsantrag zu erkennen gegeben hat, daß er eine Entscheidung durch das Landgericht Baden-Baden gerade nicht will. Die vom Kläger begehrte Zurückverweisung an ein anderes – nicht zuständiges – Gericht ist in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehen.
II. Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch liegen nicht vor. Nach gefestigter Rechtsprechung kann bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts Ersatz des immateriellen Schadens nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden. Es muß eine schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die nicht auf andere Weise, insbesondere durch Naturalrestitution oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH VersR 1988, 405). Ob eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens und davon ...