§ 14 Bestellung einer Online-Wahlleitung
1Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.
§ 15 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl
(1) 1Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. 2Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. 3Zu prüfen ist insbesondere, ob
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das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden, |
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die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren, |
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die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden, |
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die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und |
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die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt. |
(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
§ 16 Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung
(1) 1Die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15 und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet werden. 2Eine Ermittlung des Wahlergebnisses durch andere Personen und durch eine fehlerhafte Bedienung des Online-Wahlsystems muss systemseitig ausgeschlossen werden. 3Die Ermittlung des Wahlergebnisses ist manipulationssicher durchzuführen. 4Für die Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl veranlasst die Online-Wahlleitung eine vom Online-Wahlsystem durchzuführende Auszählung der abgegebenen Online-Stimmen sowie die Erstellung einer Übersicht der folgenden Ergebnisdaten:
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die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen per Online-Wahl, |
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die Zahl der gültigen Stimmen per Online-Wahl, |
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die Zahl der ungültigen Stimmen per Online-Wahl differenziert nach dem Grund für die Ungültigkeit sowie |
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die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen per Online-Wahl. |
(2) 1Die Online-Wahlleitung stellt das Wahlergebnis der Online-Wahl durch einen Ausdruck der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten, der von den Mitgliedern der Online-Wahlleitung zu unterschreiben ist, fest. 2Das Wahlergebnis der Online-Wahl ist in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.
(3) 1Die Richtigkeit der in Absatz 1 Satz 4 genannten Ergebnisdaten muss durch mindestens ein weiteres Auswertungsverfahren durch die Online-Wahlleitung überprüft werden. 2Das Online-Wahlsystem muss diese Überprüfung und die Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses ermöglichen.
(4) Das nach Absatz 2 Satz 1 festgestellte Wahlergebnis muss gegen Zugriffe Dritter sicher geschützt aufbewahrt werden und die zugrunde liegenden Datensätze im Online-Wahlsystem (Wahldaten) müssen vor Veränderungen und Löschung geschützt sein.
(5) Die Online-Wahlleitung übermittelt dem Wahlausschuss unverzüglich die Wahlniederschrift.
§ 17 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses
(1) 1Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Veränderungen geschützter Form protokolliert werden. 2In der Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkeiten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online-Wahlsystems erkennbar sein.
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte hat die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. 2Er ist befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Dokumente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften, die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zuzugreifen. 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 darf der Bundeswahlbeauftragte geeignete und unabhängige Dritte hinzuziehen. 4Die Ergebnisse der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums durch den Bundeswahlbeauftragten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Die teilnehmenden Krankenkassen stellen für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses mindestens ein technisches Verfahren und die notwendigen Wahldaten zur Verfügung, um den Auszählungsprozess für die Online-Wahl für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar zu machen.
(4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Identität der Wahlberechtigten zulassen.