(1) 1Das von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Wählerverzeichnis muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2Das Wählerverzeichnis ist gegen unbefugte Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe zu schützen. 3Zugriffsversuche müssen technisch nachverfolgbar sein und dokumentiert werden.

 

(2) 1Der von der teilnehmenden Krankenkasse erstellte Online-Stimmzettel muss in das Online-Wahlsystem übertragen werden. 2Darstellung und Inhalt des Online-Stimmzettels richten sich nach § 194b Absatz 3 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3Abweichungen vom Briefwahlstimmzettel in der sonstigen Gestaltung dürfen nur technisch begründet sein. 4Der Online-Stimmzettel darf darüber hinaus keine weiteren Informationen enthalten, insbesondere keine Verknüpfungen mit einer anderen Internetseite oder einer anderen Datei.

 

(3) 1Der Online-Stimmzettel muss die Abgabe von gültigen und von ungültigen Stimmen ermöglichen. 2Die Wahlberechtigten dürfen vom Online-Wahlsystem keinen Hinweis auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit ihrer abgegebenen Online-Stimmen erhalten.

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