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Opt-out-Erklärung / Arbeitsrecht

Nicola Dienst
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1 Ausgangssituation

Mit der für Tarifverträge bestehenden Möglichkeit, die individuelle Einwilligung des Arbeitnehmers in die Verlängerung der Arbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ohne gesetzlichen Zeitausgleich zuzulassen (sog. "opt-out"), kann nicht nur die tägliche Grenze der Höchstarbeitszeit, sondern auch das im Ausgleichszeitraum insgesamt zulässige Arbeitszeitvolumen erweitert werden. Für Betriebe und Einrichtungen, in denen rund um die Uhr Personal vorgehalten werden muss, ist dies auch mit Blick auf den sich ergebenden Personalbedarf von hoher Bedeutung.

2 Rechtlicher Hintergrund

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (in der Regel der Betrieb) aufhält, um auf Abruf oder im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen und erfahrungsgemäß die Zeit ohne aktive Arbeitsleistung ("passive Bereitschaft") überwiegt. Bereitschaftsdienst wird häufig in medizinischen und sozialen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe, aber auch z. B. in Betriebsfeuerwehren geleistet und ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitschutzrechts.

Die Arbeitsform der Arbeitsbereitschaft (als "höhere" Bereitschaftsform mit wacher Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers, wie sie etwa im Rettungsdienst anzutreffen ist) gilt als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

Die Dienstform der Rufbereitschaft, in der der Arbeitnehmer sich an einem von ihm selbst bestimmten Ort auf Abruf zur Arbeitsaufnahme aufhält, gilt dagegen (mit Ausnahme der Inanspruchnahme) als Ruhezeit.

Nunmehr unterliegt die Verlängerung der Arbeitszeit durch Arbeitszeitbereitschaft denselben Rahmenbedingungen wie die Verlängerung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst.

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf gemäß § 3 Satz 1 ArbZG 8 Stu...

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