§ 1 I. Besteuerungsrecht
§ 1 Erzbistumskirchensteuer
Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.
§§ 2 - 3 II. Kirchensteuerpflicht
§ 2 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 Abgabenordnung haben.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) |
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist, |
b) |
bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats, |
c) |
bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen. |
(3) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuer-pflicht als Kirchensteuer ergäbe. 2Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz einbezogen worden sind. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) nach einem Prozentsatz der Lohnsteuer erhoben wird.
(4) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. 2Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
§ 4 III. Arten und Höhe der Kirchensteuer
§ 4 Steuerarten
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a) |
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), |
b) |
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, |
(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.
(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes nach Absatz 1 Buchstabe c) beschließen die Kirchenvorstände der Gemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.
§§ 5 - 6 VI. Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen
(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. 2Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.
(2) 1Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.
§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) 1Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. 2Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner; § 5 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben.
§§ 7 - 12 V. Erhebung der Kirchensteuern
§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
(1) Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
(2) 1Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen des Erzbistums Berlin auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. 2Soweit dieses Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist Satz 1 auch auf Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung führt.
§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung
(1) 1Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung werden zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt werden oder Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichten. 2Die anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.
(2) 1Wird von Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. 2Wird an der Betri...