Zusammenfassung
Durch das Outsourcing werden bestimmte Dienstleistungen oder bestimmte Produkte nicht mehr von dem Unternehmen selbst hergestellt, sondern bei einem anderen Unternehmen in Auftrag gegeben, das diese Leistung kostengünstiger anbietet.
Arbeitsrecht: Outsourcing erfolgt aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen eines Unternehmers mit einem Dritten, um bisher selbst erbrachte Leistungen dienstvertraglicher oder werkvertraglicher Natur, abzugeben. Die arbeitsrechtlichen Folgen des Outsourcing sind in § 613a BGB (Betriebsübergang) geregelt.
Sozialversicherung: Für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz ausgelagert wird, endet die Beschäftigung im Ursprungsunternehmen. Die gesetzlichen Grundlagen einer Beschäftigung sind in § 7 SGB IV definiert.
Arbeitsrecht
Unternehmen sind im Zuge der immer stärker werdenden Konkurrenz auf nationalen und internationalen Märkten gezwungen, sich zur Erhaltung oder Steigerung ihrer Konkurrenzfähigkeit zu reorganisieren und ihre Organisationsstrukturen zu optimieren. Eines der Instrumente, mit denen versucht wird, die Effektivität zu erhöhen oder die Kosten zu reduzieren, ist das Outsourcing.
Die Leistungserbringung kann auch im Hause des outsourcenden Unternehmens erfolgen. Typisches Beispiel hierfür ist die Beauftragung einer Reinigungsfirma mit Reinigungsarbeiten, die bisher von eigenen Reinigungskräften erbracht wurden.
Das Outsourcing kann dazu führen, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die in dem Betrieb oder Betriebsteil arbeiteten, der durch die Fremdvergabe aufgelöst werden soll, im Wege des Betriebsübergangs auf das Unternehmen übergehen, das den Outsourcing-Auftrag annimmt. Sind die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, so bleiben diese Rechte und Pflichten auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, auf den die Arbeitsverhältnisse übergehen, wirksam und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Die Voraussetzungen und die Rechtsfolge des Betriebsübergangs sind erläutert unter Betriebsübergang.
Lohnsteuer
1 Erste Tätigkeitsstätte bei Outsourcing
Mitarbeiter, die im Rahmen eines Outsourcings arbeitsrechtlich den Arbeitgeber wechseln, in der Praxis aber am gleichen Ort die gleiche Arbeit wie bisher verrichten, behalten ihre erste Tätigkeitsstätte, sofern es sich hierbei um eine dauerhafte Tätigkeit an der "outgesourcten" (nichtarbeitgebereigenen) Einrichtung handelt. Eine dauerhafte Zuordnung ist in solchen Outsourcing-Fällen weiterhin gegeben, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer unbefristet, für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an der Tätigkeitsstätte des bisherigen Arbeitgebers tätig werden soll.
Outsourcing der Entgeltabrechnung
Die Entgeltabrechnung der B-Tec AG wird im Rahmen eines Outsourcings auf ein selbstständiges Unternehmen übertragen. Die Mitarbeiter bleiben bis 30.6. bei der Firma B-Tec AG angestellt, ab 1.7. bei der B-Payroll-Services GmbH. Die Arbeitsverträge werden unverändert übernommen. Die Firma bleibt in den bisherigen Räumen, die nun von der Firma B-Tec AG angemietet werden. Weiterhin wird für die B-Tec AG die Entgeltabrechnung durchgeführt.
Ergebnis: Ab 1.7. sind die Mitarbeiter Arbeitnehmer der B-Payroll-Services-GmbH in einer ortsfesten Einrichtung des Kunden B-Tec AG tätig. Diese wird zur ersten Tätigkeitsstätte, da eine unbefristete und damit dauerhafte Zuordnung an eine Arbeitgebereinrichtung durch die B-Payroll-Services GmbH vorliegt.
Wechsel des örtlichen Arbeitsplatzes bei Outsourcing-Fällen im Konzern
Häufig erfolgt die Verlagerung bestimmter Arbeiten innerhalb eines Konzerns. Übernimmt beispielsweise eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft im Rahmen einer Umstrukturierung ein Aufgabengebiet zentral für die anderen Konzernunternehmen, etwa die IT-Betreuung oder Logistikarbeiten, ist die Arbeitsverlagerung regelmäßig mit einem örtlichen Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden, unabhängig davon ob gleichzeitig ein zusätzlicher Arbeitgeberwechsel im Konzern stattfindet. Wird die outgesourcte Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort verrichtet, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte in gleicher Weise für das neue oder fortbestehende (alte) Dienstverhältnis zu prüfen.
Sozialversicherung
1 Versicherungsrechtliche Folge des Outsourcing
In Deutschland wird mit dem Begriff Outsourcing oft auch die Auslagerung von Arbeitsplätzen an kostengünstigere Tochtergesellschaften verstanden.
Für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz ausgelagert wird, endet die Beschäftigung und damit auch die Versicherungspflicht im Ursprungsunternehmen. An die zuständige Einzugsstelle ist eine Abmeldung zur Sozialversicherung zu übermitteln.