Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
1. |
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist; |
2. |
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben; |
3. |
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen und[1] [Bis 25.06.2024: ;] |
4.[2]
4.[3] [Bis 25.06.2024: 5.] |
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.[4] [Ab 01.11.2024: und] |
6.[5]
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