§ 24 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
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aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
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durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt, |
3. |
sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht, |
4. |
entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 [Bis 25.06.2024: § 15 Nummer 3, 4 oder 5] eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder [Bis 04.08.2019: ,] |
6. |
entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest. |
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder |
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entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet. |
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Vom 01.11.2010 bis 04.08.2019:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5a und 5b mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
§ 26 Bußgeldbehörden
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
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für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt o... |