(1) 1Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. 2Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.
(2)[1]
(2) Der Kinderreisepass ist ein Jahr[2] [Bis 31.12.2020: sechs Jahre] gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
Bis 31.12.2023:
(4) 1Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. 2Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr[4] verlängert werden. 3Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
(5)[5]
(5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.
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