§ 73 [Beschwerde]

 

(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.

 

(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] einzulegen. 2Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 3Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

 

(3) 1Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. 2Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. 3Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

 

(4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 74 [Beschwerdeberechtigte]

 

(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] Beteiligten zu.

 

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 75 [Wirkung der Beschwerde]

 

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

 

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

§ 76 [Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Patentamts]

1Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts[1] [Bis 17.08.2021: Patentamts] kann, wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfahren dem Patentgericht gegenüber schriftliche Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen und in ihnen Ausführungen machen. 2Schriftliche Erklärungen des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts[2] [Bis 17.08.2021: Patentamts] sind den Beteiligten von dem Patentgericht mitzuteilen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 77 [Beteiligung des Präsidenten des Patentamts]

1Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts[1] [Bis 17.08.2021: Patentamts] anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. 2Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts[2] [Bis 17.08.2021: Patentamts] die Stellung eines Beteiligten.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 78 [Mündliche Verhandlung]

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

 

1.

einer der Beteiligten sie beantragt,

 

2.

vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder

 

3.

das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 79 [Beschluß]

 

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

 

(2) 1Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. 2Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

 

(3) 1Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1.

das Deutsche Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

 

2.

das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[2] [Bis 17.08.2021: Patentamt] an einem wesentlichen Mangel leidet,

 

3.

neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

2Das Deutsche Patent- und Markenamt[3] [Bis 17.08.2021: Patentamt] hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

§ 80 [Kostentragung]

 

(1) 1Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentgericht bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Es kann insbesondere auch bestimmen, daß die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, von eine...

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