Das unwiderrufliche Wahlrecht muss für den Anwendungsbereich der Nichtarbeitnehmer spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung der pauschal zu versteuernden Sachleistung ist nicht erforderlich.
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