Hat der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er die Lohnsteuer auf Antrag anstelle des Regelverfahrens (ELStAM) alternativ mit einem durchschnittlichen Pauschsteuersatz nacherheben. Diese Form der Lohnsteuerpauschalierung kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber bisher unbesteuerten Arbeitslohn bzw. Lohnteile verspätet dem Lohnsteuerabzug unterwerfen will. Mögliche Anwendungsfälle für den Arbeitgeber ergeben sich, wenn

  • er einen fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt bemerkt und er seinen Fehler korrigieren möchte oder
  • im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung unbesteuerte Lohnteile festgestellt werden.

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