Beschäftigte Pensionäre sind im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) "119" für versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters zu schlüsseln. Für die Beitragsgruppe gelten die üblichen Schlüssel. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Pensionäre sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.[1] Nehmen solche Pensionäre eine Beschäftigung in mehr als geringfügig entlohntem Umfang auf, besteht in dieser Beschäftigung keine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung. Obwohl das Meldeverfahren dazu grundsätzlich die Verwendung des Schlüssels "1" für die Beitragsgruppe Pflegeversicherung vorsieht, wird auch die Verwendung der "0" als Beitragsgruppenschlüssel (BGR) PV für diesen Personenkreis akzeptiert.[2]
Für den Fall, dass der Pensionär aus dem o. a. Beispiel noch weitere Beschäftigungen (insbesondere geringfügig entlohnte Beschäftigungen) ausüben würde, ergäbe sich bei Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherungsfreiheit als Versorgungsbezieher wegen Alters folgende Beurteilung:
Fall | Art der Beschäftigung | PGR | BGR |
---|---|---|---|
Hauptbeschäftigung, monatlich 1.400 EUR | 119 | 0310 | |
1 – 5 | Mögliche Arten der Nebenbeschäftigungen | ||
1 | Nebenbeschäftigung als Buchhalter monatlich 400 EUR | 109 | 6500 |
2 | Nebenbeschäftigung A als Programmierer monatlich 200 EUR ab 1.5. | 109 | 6500 |
Nebenbeschäftigung B als Buchhalter monatlich 150 EUR ab 1.8. | 109 | 6500 | |
3 | Nebenbeschäftigung A als Buchhalter monatlich 350 EUR ab 1.5. | 109 | 0500 |
Nebenbeschäftigung B als Fahrer monatlich 150 EUR ab 1.8. | 119 | 0300 | |
4 | Nebenbeschäftigung A als Programmierer monatlich 480 EUR | 119 | 0310 |
Nebenbeschäftigung B als Buchhalter monatlich 300 EUR | 109 | 6500 | |
5 | Nebenbeschäftigung A als Buchhalter monatlich 500 EUR ab 1.4. | 119 | 0310 |
Nebenbeschäftigung B als Programmierer monatlich 400 EUR ab 1.5. | 109 | 6500 | |
Nebenbeschäftigung C ebenfalls als Programmierer, monatlich 300 EUR ab 1.7. | 119 | 0300 |
S. Abschn. 1.2.
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