1 Lohnsteuerabzug bei Pensionen
Pensionen (Ruhegehälter), die an Pensionäre gezahlt werden, beruhen meist auf einer arbeitsvertraglichen Versorgungszusage des Arbeitgebers. Sie werden damit aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Entgelt für die frühere Dienstleistung gezahlt. Solche Zahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Es kann sich dabei um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG handeln, bei denen der Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen ist. Der BFH hat entschieden, dass die Besteuerung von Pensionen und Renten nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ist, insbesondere bezüglich der Höhe der bei den Versorgungsbezügen zu berücksichtigenden Freibeträge.
Teilnahme am ELStAM-Verfahren
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs muss der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) des Pensionärs beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen und in das Lohnkonto übernehmen. Hierfür benötigt der Arbeitgeber einmalig das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers.
Kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Steuerklasse VI
Wird ein Versorgungsbezug nach Steuerklasse VI versteuert, ist kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen. Dies betrifft in der Praxis meist die Pensionäre, die während des Ruhestands nebenher noch eine aktive Tätigkeit ausüben.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag kommt für Pensionäre bezüglich der Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG nicht in Betracht.
2 Bezug gesetzlicher Altersrente
Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind kein Arbeitslohn, da sie auf früheren Beitragsleistungen des Rentners beruhen. Sie werden als sonstige Einkünfte i. R. d. Einkommensteuerveranlagung besteuert.
Besteuerung mit Ertragsanteil
Bei Steuerpflichtigen, die in 2004 bereits eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder die ab 2005 erstmals eine solche Rente bezogen haben, unterliegen die Rentenbezüge mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung. Bei den Steuerpflichtigen, die in den Jahren 2006 bis 2020 erstmals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhöht sich der Besteuerungsanteil von 50 % für den jeweiligen Jahrgang um 2 %, von 2021 bis 2022 um 1 % und rückwirkend ab 2023 bis 2058 um 0,5 % (Kohortenbesteuerung). Wer 2023 in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 82,5 % für die gesamte Bezugszeit der Rente (ab VZ 2022: 82 %). Dies erfolgt dadurch, dass für die Rentenbezüge nach Maßgabe des Besteuerungsanteils ein Freibetrag ermittelt wird, der sich grundsätzlich in den Folgejahren nicht verändert. Hierdurch werden etwaige Rentenerhöhungen in vollem Umfang in die Besteuerung einbezogen.
Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht.
Renten-Urteile des BFH: Künftige Rentner sollten Beratung einholen
Im Mai 2021 hat der BFH in 2 Urteilen die derzeitige Rentenbesteuerung als verfassungsgemäß beurteilt. Dabei hat er erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und ausgeführt, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein könnten. Mittlerweile haben die betroffenen Steuerpflichtigen gegen die BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Bund und Länder haben eine vorläufige Steuerfestsetzung wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten beschlossen.
Elektronische Rentenbezugsmitteilung
Zur Sicherstellung der Besteuerung übermitteln die Versicherungsträger die jeweiligen Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung. Über die Rentenbezugsmitteilung muss der Steuerpflichtige informiert werden.
Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag kommt für Rentner bezüglich deren Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nicht in Betracht.