BMF, Schreiben v. 7.8.1978, IV B 1 - S 2176 - 24/78, BStBl I 1978, 340

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Auswirkung von bestimmten Mindestdienstzeiten oder anderen zeitbezogenen Merkmalen (sog. Vorschaltzeiten), die in einer Versorgungsregelung für das Wirksamwerden eines Pensionsanspruches - sind, auf den Beginn der Bildung einer Pensionsrückstellung folgendes:

Vor Eintritt des Versorgungsfalls darf eine Pensionsrückstellung unter Beachtung der Mindestaltersgrenze erstmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, in dem die Pensionszusage erteilt worden ist ( 6 a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Ist in der Versorgungsregelung eines Betriebs die Erlangung einer Pensionszusage formell von dem Ablauf der oben bezeichneten Vorschaltzeiten abhängig gemacht worden, so erwirbt der Pensionsberechtigte eine Versorgungsanwartschaft schon mit Beginn der Vorschaltzeit. (vgl. BAG-Urteil vom 7. Juli 1977- Az. 3 AZR 572/76 - DB 19775. 1704).

Gleichzeitig entsteht für den Betrieb eine rechtsverbindliche Pensionsverpflichtung, für die von diesem Zeitpunkt an eine Pensionsrückstellung gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllt sind.

Das genannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vorn 7. Juli 1977 bedeutet eine Klarstellung der bisher schon gegebenen Rechtslage.

Hat der zusagende Betrieb in diesen Fällen die Pensionsrückstellung nicht bei Beginn der in seiner Versorgungsregelung vorgesehenen Vorschaltzeit gebildet, so hat er sein Bilanzierungswahlrecht ausgeübt mit der Folge, daß für den dadurch entstandenen Rückstellungsfehlbetrag grundsätzlich das Wachholverbot gilt.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn dieser Rückstellungsfehlbetrag bis spätestens zum 31. Dezember 1978 in einem Betrag nachgeholt wird (bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren spätestens bis zum Schluß des ersten nach dem 31. Dezember 1978 endenden Wtrtschaftsjahrs). Dieser Nachholungsbetrag der Rückstellung kann auf das Jahr der Nachholung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

Im Auftrag

Dr. U e l n e r

 

Normenkette

EStG § 6a

 

Fundstellen

BStBl I, 1978, 340

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