(1) 1Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern, sollen im Personalrat Frauen und Männer entsprechend ihren Anteilen an den in der Regel Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. 2Sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt, sollen Frauen und Männer in jeder Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, entsprechend ihrem Anteil an den in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen vertreten sein.

 

(2) 1Besteht der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern und sind in der Dienststelle Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt, so muss jede der Gruppen entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein. 2Sind beide Gruppen gleich groß, entscheidet das Los. 3Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung für die Dauer der Amtszeit des Personalrats; die entsprechend zustehenden Sitze fallen der anderen Gruppe zu.

 

(3) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil der Frauen und der Männer an den in der Regel Beschäftigten insgesamt und innerhalb der Gruppen ist. 2Er errechnet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Verteilung der Sitze

 

1.

im Personalrat auf die Gruppen,

 

2.

im Personalrat auf die Geschlechter,

 

3.

innerhalb einer Gruppe, der mehr als ein Sitz im Personalrat zusteht, auf die Geschlechter.

 

(4) Eine Gruppe erhält mindestens bei in der Regel

weniger als 101 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
101 bis 300 Gruppenangehörigen zwei Vertreter,
301 bis 1000 Gruppenangehörigen drei Vertreter,
1001 bis 2500 Gruppenangehörigen vier Vertreter,
2501 bis 5000 Gruppenangehörigen fünf Vertreter,
5001 und mehr Gruppenangehörigen sechs Vertreter.
 

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.

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