(1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. |
Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, |
7. |
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im Sinne von § 59 eng zusammenzuarbeiten, |
8. |
Einrichtungen und Angebote der Dienststelle zur Kinderbetreuung anzuregen und vorzuschlagen, |
9. |
Wahrung der Interessen der Beschäftigten in Telearbeit sowie auf einem sonstigen Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle, |
10. |
Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, |
11. |
Maßnahmen zu beantragen, die dem Umweltschutz, dem Klimaschutz oder der sorgsamen Energienutzung in der Dienststelle dienen. |
(2) 1Reicht die Personalvertretung schriftlich oder elektronisch[1] Anträge oder Vorschläge nach Absatz 1 ein, soll der Leiter der Dienststelle innerhalb von drei Wochen schriftlich oder elektronisch[2] Stellung nehmen oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen schriftlichen oder elektronischen[3] Zwischenbescheid erteilen. 2Die Ablehnung schriftlicher oder elektronischer[4] Anträge und Vorschläge hat der Leiter der Dienststelle schriftlich oder elektronisch[5] zu begründen.
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