(1) Der Personalrat wirkt mit bei
1. |
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, |
2. |
Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, |
4. |
Einrichtung von Telearbeitsplätzen oder sonstigen Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle, |
5. |
Auswahl der Beschäftigten zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung, an Fortbildungs- sowie Weiterbildungsveranstaltungen, an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung, |
6. |
Grundsätzen der Personalplanung, |
8. |
Grundsätzen der Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung. |
(2) 1Der Personalrat wirkt auf Antrag der Beschäftigten mit bei
1. |
Erlass von Disziplinarverfügungen oder schriftlichen Missbilligungen gegen Beamte, |
2. |
Erteilung schriftlicher Abmahnungen gegen Arbeitnehmer. |
2§ 75 Absatz 5 Nummer 1 gilt entsprechend.
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