In Angelegenheiten, die sowohl Richter oder Staatsanwälte als auch andere Beschäftigte des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft betreffen (gemeinsame Angelegenheiten im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 oder des Art. 47 des Bayerischen Richtergesetzes[2] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Art. 27 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG] ), gilt Art. 34 mit folgender Maßgabe:
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