In Angelegenheiten, die sowohl Richter oder Staatsanwälte als auch andere Beschäftigte des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft betreffen (gemeinsame Angelegenheiten im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 oder des Art. 47 des Bayerischen Richtergesetzes[2] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Art. 27 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes – BayRiStAG] ), gilt Art. 34 mit folgender Maßgabe:

 

1.

Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat (Staatsanwaltsrat) beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat (Staatsanwaltsrat) den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (Art. 32 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Richtergesetzes[3] [Vom 01.04.2018 bis 01.04.2019: Art. 32 Abs. 1 und 2 BayRiStAG] ).

 

2.

Der Vorsitzende des Personalrats hat auf Antrag des Richterrats (des Staatsanwaltsrats) oder des aufsichtsführenden Richters des Gerichts (des Leiters der Staatsanwaltschaft) eine Sitzung des Personalrats anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden ab 02.04.2019.
[3] Geändert durch Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG). Anzuwenden ab 02.04.2019.

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