(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, die der Personalräte der in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Nummer 12 Buchstabe c der Anlage zu § 5 Abs. 1 bezeichneten Dienstkräfte ein Jahr. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Konstituierung des neugewählten Personalrats. 3Sie endet spätestens am 6. Dezember des Jahres, in dem nach § 24 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

 

(2) Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem nach § 24 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

[1] § 23 geändert durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 11.07.2024.

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