(1) 1Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß mindestens ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, es sei denn, daß die Vertreter einer Gruppe darauf verzichten. 2Die Vertreter jeder Gruppe wählen die auf sie entfallenden Vorstandsmitglieder. 3Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

 

(2) 1Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. 2Er bestimmt zugleich die Vertretung des Vorsitzenden. 3Dabei ist die Gruppe zu berücksichtigen, der der Vorsitzende des Personalrats nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreter dieser Gruppe darauf verzichten.

 

(3) 1Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. 2In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat.

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