Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Hauptpersonalrats gelten die §§ 23 bis 25, § 26 (mit Ausnahme der Nr. 4), die §§ 27 bis 30, § 31 (mit Ausnahme des Absatzes 3[1] [Bis 31.12.2022: Absatzes 2 Satz 1 und 2] ), die §§ 32 bis 34, § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2, die §§ 38 bis 42 und § 44 mit folgenden Maßgaben:
1. |
Das Antragsrecht der Dienststelle nach § 30 Abs. 3 entfällt. |
2. |
Die in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen obliegen der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung. |
3. |
[2]Die Amtszeit nach § 23 Abs. 1 beginnt am 15. Dezember des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren. |
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