Für die Amtszeit und die Geschäftsführung des Hauptpersonalrats gelten die §§ 23 bis 25, § 26 (mit Ausnahme der Nr. 4), die §§ 27 bis 30, § 31 (mit Ausnahme des Absatzes 3[1] [Bis 31.12.2022: Absatzes 2 Satz 1 und 2] ), die §§ 32 bis 34, § 37 Abs. 1 und 2 Satz 2, die §§ 38 bis 42 und § 44 mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Das Antragsrecht der Dienststelle nach § 30 Abs. 3 entfällt.

 

2.

Die in § 40 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen obliegen der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung.

 

3.

[2]Die Amtszeit nach § 23 Abs. 1 beginnt am 15. Dezember des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier Jahren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verstetigung der Sicherstellung der personalvertretungsrechtlichen Interessenvertretung in der Berliner Landesverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Nr. 3 angefügt durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 11.07.2024.

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