(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. |
Maßnahmen, die den jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, gemeinsam mit dem Personalrat zu beantragen; |
2. |
darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugendlichen und auszubildenden Dienstkräfte geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden; |
3. |
Anregungen und Beschwerden von jugendlichen und auszubildenden Dienstkräften, insbesondere bezüglich ihrer Belange als jugendliche weibliche Beschäftigte und in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, gemeinsam mit dem Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat betroffene jugendliche und auszubildende Dienstkräfte über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. |
(2) 1Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 30 Abs. 3, §§ 34 und 35. 2Sie bezieht sich auf die in §§ 85 bis 88 und § 90 genannten Angelegenheiten, soweit sie jugendliche und auszubildende Dienstkräfte betreffen.
(3) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat und gemeinsam mit dem Personalrat durch die Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze begehen. 2Dem Personalrat ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Begehung zu geben.
(5) Der Personalrat hat ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen dem Vertreter der Dienststelle und dem Personalrat nach § 70 Abs. 1 beizuziehen; soweit Angelegenheiten behandelt werden, die jugendliche und auszubildende Dienstkräfte betreffen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen.
(6) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 30 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 1 und 2 [Bis 31.12.2022: Satz 4] gelten sinngemäß. 2An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen. 3Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.