1Für die Bildung von Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten § 50, § 51 Abs. 2, die §§ 60 bis 62 und § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. 2Im übrigen finden § 54 und die §§ 64 bis 66 entsprechende Anwendung, § 64 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß bei über 500 wahlberechtigten Dienstkräften ein Mitglied freizustellen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge