§ 85 Allgemeine Angelegenheiten
(1) 1Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit über
1. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, |
2. |
Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden, |
3. |
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte, |
4. |
Aufstellung und Änderungen des Urlaubsplanes, |
5. |
Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Arbeitnehmern, |
6. |
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Dienstkräfte, |
7. |
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, |
8. |
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, |
9. |
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Dienstkräften infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, |
10. |
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren, |
11. |
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens, |
12. |
Gestaltung der Arbeitsplätze, |
13. |
Einführung und Anwendung
- technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen,
- sonstiger technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.
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2Nummer 2 gilt nicht, soweit bei unvorhergesehener dienstlicher Notwendigkeit
1. |
im Geschäftsbereich der Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres, der Polizeibehörde, der Feuerwehr und der Berliner Stadtreinigungsbetriebe sowie in Krankenanstalten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Altenheimen Mehrarbeit oder Überstunden und |
2. |
bei Lehrern zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalles Mehrarbeit oder Überstunden im Umfange von bis zu drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat |
angeordnet werden. 3Die Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Personalvertretung bestimmt, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über
1. |
allgemeine Fragen der Fortbildung der Dienstkräfte, |
2. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
3. |
Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugskräfte handelt, |
4. |
Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten, |
5. |
Inhalt von Personalfragebogen, |
6. |
Beurteilungsrichtlinien, |
7. |
Erlaß von Trageordnungen für Dienstkleidung, |
8. |
Einführung und Anwendung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Dienstkräfte außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn- und Versorgungsleistungen sowie die Änderung oder Erweiterung dieser Verarbeitung, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind; Absatz 1 Nr. 13 bleibt unberührt, |
9. |
Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind, |
10. |
Einführung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Netze, wenn sie aufgrund ihres Umfanges einer Einführung vergleichbar sind. |
§ 86 Gemeinsame Angelegenheiten
(1) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat mit bei
1. |
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, |
2. |
Gewährung von Vorschüssen, |
3. |
Verschickung von Dienstkräften, |
4. |
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht, |
5. |
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, außer im Bereich der Polizeibehörde, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, |
6. |
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen. |
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 obliegt die Mitbestimmung nicht dem gesamten Personalrat, sondern dem Vorstand.
(3) 1In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit bei
2. |
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort), |
3. |
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald die Abordnung diese Dauer überschreitet, soweit es sich nicht um in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt, |
3a. |
Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als 3 Monaten, |
4. |
Versagung oder Widerruf der Genehmigung eine... |