(1) 1Der Personalrat bestimmt nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 mit bei personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. 2Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. 3Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisung an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistende Arbeit regelt.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftige, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(3) 1Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. 2§ 60 bleibt unberührt.
(4) In Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit, soweit nicht die Mitbestimmung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist; gleiches gilt für Beschäftigte, die auf Dauer zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten verändern, befugt sind.
(5) 1Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamte der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie vergleichbare Angestellte. 2Dies gilt nicht für Leiter öffentlicher Schulen.
(6) 1Die Mitbestimmung entfällt beim Erlaß von Rechtsvorschriften, bei allgemeinen Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse, soweit die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 131 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind und bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. 2Sie entfällt weiterhin, wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt.
(7) 1Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Vorlage von Informationen, die diese Interessen unmittelbar betreffen von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. 2Die Dienststelle ist verpflichtet, in diesen Fällen, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 33 Abs. 2 die von Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über das Vorliegen derartiger Interessen zu unterrichten.